Begriff „Benutzerfreundlichkeit“ jetzt im Gesetz

In eigener Sache: Begriff „Benutzerfreundlichkeit“ (nach nur 20 Jahren) nun auch im Gesetz als Synonym für Usability verwendet

Da ich zur Zeit eine Grundlagenvorlesung Usability und User Experience erstelle, habe ich mich auch wieder mal mit den etwas angestaubten Texten aus dem gesetzlichen Bereich zu beschäftigen.und auch einmal alte formale Wahrheiten aus den 90ern und meiner Zeit beim TÜV kritisch hinterfragen. 
Und tatsächlich hat sich etwas getan. Nicht nur die ISO 9241 wächst und gedeiht (optimistisch gesehen), sondern auch die gesetzlichen Grundlagen wurden überarbeitet. Statt der bisherigen „Bildschirmarbeitsverordnung“ sind die Anforderungen an die Usability nun in die Arbeitsstättenverordnung integriert, so dass sich das Bild verändert hat: 
Das wäre nun außer für damit besonders betraute Personen nun keine wirkliche Neuerung, zumal die Anforderungen in dem als Anhang zur Arbeitsstättenverordnung (der volle Titel lautet „Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) – Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1„) gestalteten übernommenen Teil sich kaum verändert haben.

Auszug:

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen 

  • (1) Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen. 
  • (2) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können. 
  • (3) Das Softwaresystem muss den Beschäftigten Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe machen. 
  • (4) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen es den Beschäftigten ermöglichen, die Dialogabläufe zu beeinflussen. Sie müssen eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben. 
  • […].
Für mich, der die Domain „www.benutzerfreundlichkeit,de“ vor gefühlten Jahrhunderten reserviert hat, ist viel mehr sensationell, dass der Begriff der Benutzerfreundlichkeit nun in einem Gesetzestext auftaucht, nachdem er in der Normung immer bekämpft und durch die Gebrauchstauglichkeit ersetzt wurde. Und zugegeben „Usability“ (Gebrauchstauglichkeit) ist nicht „User friendlyness“ (Benutzerfreundlichkeit) und schon gar nicht „User Experience“. Und diese eine Fundstelle ist auch nur eine vermutlich für viele irrelevante Ecke aber ich muss zugeben, dass ich mich insgeheim über die Aufwertung freue.

Und sei es nur, um die merkwürdige Diskussion um den noch merkwürdigeren Begriff der „Benutzungsfreundlichkeit“ (OK, die Domain habe ich damals gleich auch genommen) nun bitte final beendet. Es heißt ja schließlich auch „hautfreundlich“ und nicht „Häutungsfreundlich“ 😉

So, statt immer nur Event-Terminen nun auch einmal ein inhaltlicher Artikel.